Satzung Förderverein Freunde des 1. FC Brelingen e.V.

 

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Namen

"Förderverein Freunde des 1 FC Brelingen  e.V."

Der Verein hat seinen Sitz in 30900 Wedemark OT Brelingen und ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts in Hannover eingetragen.

 

§ 2 Aufgaben

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Fußballabteilung des Vereins 1. FC Brelingen.

Der Verein soll dazu beitragen, die Fußballsparte mitzugestalten und zu fördern, insbesondere die Mitwirkung und Durchführung von Fußballspielen, Fußballturnieren und Sportveranstaltungen aller Art.

Die Aufgaben des Fördervereins werden dadurch erfüllt, dass die Sparte Fußball des 1. FC Brelingen insbesondere durch ideelle und materielle Weise unterstützt wird.

Insbesondere soll dieses erfüllt werden durch:

-         seine Öffentlichkeitsarbeit den „Brelinger Fußball“ im Bewusstsein der Bürger/innen zu stärken

-         die Durchführung von Veranstaltungen betreffend des Fußballes

-         durch geeignete Maßnahmen Kinder und Jugendliche für den Fußballsport zu interessieren und zu gewinnen

-         die Interessen der Fußballsparte gegenüber der Vereinsführung des 1. FC Brelingen zu vertreten

-         zur Verbesserung der technischen und baulichen Einrichtung beizutragen

-         den Leistungsstandard der Fußballmannschaften durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen

-         Beschaffung von Geldmitteln

Der Verein sieht seine Aufgabe nicht darin, den 1. FC Brelingen aus ihrem Aufgabenbereich zu entlassen, sondern ausschließlich darin, die Sparte Fußball zu unterstützen und dessen Aufgaben intensiver wahrzunehmen.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Das erste Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar 2007.


§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

Über die Aufnahme, die mittels Vordruck zu erfolgen hat, entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung der beantragten Mitgliedschaft ist durch den Vorstand schriftlich zu begründen.

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand gerichtet sein muss, und nur mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende des Geschäftsjahres zulässig ist,

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Dabei ist ein Beschluss durch den Vorstand notwendig, der dem auszuschließenden Mitglied schriftlich zugestellt werden muss. Das Mitglied hat die Möglichkeit, hiergegen Einspruch zu erheben, über den die nächste Hauptversammlung zu beschließen hat. Hierbei entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewehr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.


§ 6 Beiträge

Für die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.


§ 7 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand

  2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus

a)    dem 1. Vorsitzenden

b)    dem 2. Vorsitzenden

c)     dem Kassenwart

d)    dem Schriftführer

e)    einem Beisitzer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Der Vorstand, wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt und fassen in Vorstandssitzungen ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit der Anwesenden. Sitzungen des Vorstandes werden vom/von der Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Bare Auslagen können erstattet werden.


§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Sie ist grundsätzlich unter Einhaltung einer Meldefrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgaben:

  1. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftjahr,

  2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,

  3. Wahl des Vorstandes

  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen

  5. Beschlüsse der Satzungsänderung und Vereinsauflösung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit der Zahl der anwesenden Mitglieder. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder.

Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

Anträge der Mitglieder sind bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den ersten Vorsitzenden zu stellen.

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den 1. FC Brelingen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere der Kinder- und Jugendförderung zu verwenden hat.

Für die Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamts einzuholen.

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist grundsätzlich Wedemark.

 

Brelingen, den 23. Februar 2007

 

Download der Satzung