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§ 1 Name und
Sitz
Der Verein
führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Namen
"Förderverein
Freunde des 1 FC Brelingen e.V."
Der Verein hat
seinen Sitz in 30900 Wedemark OT Brelingen und ist beim
Vereinsregister des Amtsgerichts in Hannover eingetragen.
§ 2 Aufgaben
Der Zweck des
Vereins ist die Förderung des Sports. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
Förderung der Fußballabteilung des Vereins 1. FC Brelingen.
Der Verein soll
dazu beitragen, die Fußballsparte mitzugestalten und zu fördern,
insbesondere die Mitwirkung und Durchführung von Fußballspielen,
Fußballturnieren und Sportveranstaltungen aller Art.
Die Aufgaben
des Fördervereins werden dadurch erfüllt, dass die Sparte Fußball
des 1. FC Brelingen insbesondere durch ideelle und materielle Weise
unterstützt wird.
Insbesondere
soll dieses erfüllt werden durch:
-
seine Öffentlichkeitsarbeit
den „Brelinger Fußball“ im Bewusstsein der Bürger/innen zu stärken
-
die Durchführung von
Veranstaltungen betreffend des Fußballes
-
durch geeignete Maßnahmen
Kinder und Jugendliche für den Fußballsport zu interessieren und zu
gewinnen
-
die Interessen der
Fußballsparte gegenüber der Vereinsführung des 1. FC Brelingen zu
vertreten
-
zur Verbesserung der
technischen und baulichen Einrichtung beizutragen
-
den Leistungsstandard der
Fußballmannschaften durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen
-
Beschaffung von Geldmitteln
Der Verein
sieht seine Aufgabe nicht darin, den 1. FC Brelingen aus ihrem
Aufgabenbereich zu entlassen, sondern ausschließlich darin, die
Sparte Fußball zu unterstützen und dessen Aufgaben intensiver
wahrzunehmen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist
politisch und konfessionell neutral.
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch
keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr.
Das erste
Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar 2007.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des
Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des
privaten oder öffentlichen Rechts werden.
Über die
Aufnahme, die mittels Vordruck zu erfolgen hat, entscheidet der
Vorstand. Eine Ablehnung der beantragten Mitgliedschaft ist durch
den Vorstand schriftlich zu begründen.
Die
Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche
Austrittserklärung, die an den Vorstand gerichtet sein muss, und nur
mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende des Geschäftsjahres
zulässig ist,
c) durch Ausschluss aus dem
Verein.
Ein Mitglied
kann ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße gegen die
Vereinsinteressen verstoßen hat. Dabei ist ein Beschluss durch den
Vorstand notwendig, der dem auszuschließenden Mitglied schriftlich
zugestellt werden muss. Das Mitglied hat die Möglichkeit, hiergegen
Einspruch zu erheben, über den die nächste Hauptversammlung zu
beschließen hat. Hierbei entscheidet die einfache Mehrheit der
anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung.
Bei Beendigung
der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewehr von
Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist
grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Beiträge
Für die Höhe
der Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen ist die jeweils gültige
Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung
festgelegt wird.
§ 7 Vereinsorgane
Die Organe des
Vereins sind:
-
Der Vorstand
-
Die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand
des Vereins besteht aus
a)
dem 1. Vorsitzenden
b)
dem 2. Vorsitzenden
c)
dem Kassenwart
d)
dem Schriftführer
e)
einem Beisitzer
Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder
gemeinsam vertreten.
Der Vorstand,
wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus,
wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des
ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Eine Wiederwahl des Vorstandes
ist zulässig.
Der Vorstand
führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Vorstandsmitglieder
sind gleichberechtigt und fassen in Vorstandssitzungen ihre
Beschlüsse in einfacher Mehrheit der Anwesenden. Sitzungen des
Vorstandes werden vom/von der Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen
sind nicht öffentlich.
Der Vorstand
ist ehrenamtlich tätig. Bare Auslagen können erstattet werden.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr
zusammen. Sie ist grundsätzlich unter Einhaltung einer Meldefrist
von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgaben:
-
Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftjahr,
-
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen
Entlastung,
-
Wahl des Vorstandes
-
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
-
Beschlüsse der Satzungsänderung und Vereinsauflösung
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit der Zahl der anwesenden
Mitglieder. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung
sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer
Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienen
Mitglieder.
Über den Ablauf
einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das
von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu
unterzeichnen ist.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn
der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine
außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von
mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter
Angabe der Gründe beantragt wird.
Anträge der
Mitglieder sind bis spätestens 2 Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich an den ersten Vorsitzenden zu
stellen.
§ 10 Auflösung
des Vereins
Im Fall der
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den 1.
FC Brelingen, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke, insbesondere der Kinder- und Jugendförderung
zu verwenden hat.
Für die
Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens
ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamts einzuholen.
Gerichtsstand
und Erfüllungsort ist grundsätzlich Wedemark.
Brelingen, den
23. Februar 2007
Download der
Satzung
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